Satzung des Landesfischereiverbandes
Brandenburg / Berlin e.V.
Der Landesfischereiverband Brandenburg/ Berlin e.V. ist die selbständige, unabhängige und demokratische Organisation seiner ausgewiesenen Mitglieder. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist in das Vereinsregister unter Nummer VR 7907 P beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig. Der Sitz ist Werder /Havel.
§ 2 Ziele und AufgabenAnliegen des Verbandes ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder, der Erhalt und die Entwicklung aller Formen der Ausübung der Fischerei und Aquakultur im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Binnenfischerei. Er unterstützt die Erwerbs- und Angelfischerei beim Einbringen ihrer Belange in das gesellschaftliche Leben und die Gesetzgebung. Der Fischereiverband Brandenburg/Berlin e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
- die Förderung günstiger Entwicklungsbedingungen für Fischereibetriebe
- Sicherung der Grundlagen der Fischproduktion
- Die Pflege der Gewässer und Hege der Fischbestände
- Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen der waid- und hegegerechten Angelfischerei
- Koordinierung einer imagefördernden Öffentlichkeitsarbeit
- Unterstützung des Zusammenwirkens zwischen Erwerbs- und Angelfischerei
- Organisation des Rechtsbeistandes zur Lösung fischereilicher Grundsatzfragen
Die Mitgliedschaft können erwerben:
- Betriebe der Binnenfischerei und Aquakultur mit Betriebssitz in den Ländern Brandenburg bzw. Berlin oder deren berufsständische Vertretung
- Betriebe mit fischereilicher Nebenproduktion
- Privatpersonen, soweit sie eine fischereiliche Haupt- oder Nebenproduktion durchführen
- Institutionen oder Personen, die eine fischereiliche Produktion durchführen, diese besonders unterstützen oder veredeln und vermarkten
- Landesanglerverband Brandenburg e.V. im DAV e.V.
- Eingetragene Angelfischereiverbände und -vereine, sofern sie nicht Mitglied im Dachverband sind
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Das Präsidium entscheidet über diesen. Bei Ablehnung ist eine Entscheidung in der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§ 5 Erlöschen der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation; bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich angezeigt werden und kann nur zum Ende des Jahres mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Bei schwerwiegenden Vergehen oder Verstößen gegen die Satzung des Verbandes und gegen die gemeinsam festgelegten Maßnahmen kann das Präsidium den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Entscheidung ist endgültig und in Schriftform abgefasst. Gründe für den Ausschluss sind insbesondere:
- Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
- Verstoß gegen den Gründungszweck der Einheit der Berufs- und Angelfischer
- Wiederholtes Nichtbefolgen der Beschlüsse des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung trotz Hinweis auf den möglichen Ausschluss
- Gröblicher Verstoß gegen Bedingungen und Auflagen von Fischereiberechtigten oder Behörden
- Absichtliches Begehen von Handlungen, den LFVBB oder ein Mitglied desselben zu schädigen oder im Ansehen herabzusetzen
- Nichtnachkommen der angemahnten Beitragszahlung über eine Frist von drei Monaten hinaus.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf Verbandsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung und der gefassten Beschlüsse. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuhelfen und die Beschlüsse einzuhalten.
§ 7 Organe des VerbandesDie Organe sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium. Der Präsident, das Präsidium sowie die Revisionskommission werden für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 MitgliederversammlungDie Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter mindestens 14 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Wahl und Abberufung des Präsidiums und des Präsidenten sowie der beiden Vizepräsidenten
- Wahl der Revisionskommission
- Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes einschließlich der Abrechnung der finanziellen Bewegungen zur Arbeit im Verband
- Festsetzung der vom Präsidium vorgeschlagenen Beitragssätze
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung
- Behandlung von Einsprüchen gegen Präsidiumsentscheidungen
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens 4 weiteren Präsidiumsmitgliedern, jedoch nicht mehr als insgesamt 11 Personen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und seine Stellvertreter. Diese sind jeder für sich allein berechtigt, den Verband zu führen. Der Präsident oder, in dessen Abwesenheit der beauftragte Vizepräsident berufen und leiten die Sitzungen des Präsidiums und die Mitgliederversammlung und beurkunden die Niederschrift über die Sitzungen, die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium führt den Verband und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Mindestens 1 Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt. Präsidiumssitzungen erfolgen Quartalsweise, können jedoch auch in geringeren Abständen durch den Präsidenten einberufen werden.
§ 10 RevisionskommissionDie Revisionskommission besteht aus mindestens drei Verbandsmitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte den Kommissionsvorsitzenden.
§ 11 KommissionenFür die Vorbereitung und Bearbeitung von Fragen zu speziellen Problemen können Kommissionen gebildet werden. Entscheidungen darüber trifft das Präsidium.
§ 12 Geschäfts- und KassenführungDie Geschäfts- und Kassenführung obliegt dem Präsidium. Das Präsidium kann zu diesem Zwecke einen Geschäftsführer bestellen. Die Abrechnung und Verwaltung der übergebenen finanziellen Mittel wird jährlich durch die gewählte Revisionskommission geprüft und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
§ 13 MitgliedsbeiträgeVon den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Antrag auf Stundung nicht nach, so ruhen dessen allgemeine Rechte sowie das Stimmrecht bis zur Einlösung seiner Verpflichtung.
§ 14 StimmrechtDie Zahl der ausübbaren Stimmen wird durch die Höhe des eingezahlten Mitgliedsbeitrages bestimmt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Beitragsordnung geregelt. Stimmen sind nicht teilbar. Jedes Mitglied verfügt über mindestens eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen der Angelfischer wird auf 40% der Summe aller Stimmen begrenzt.
§ 15 Auflösung oder AufhebungBei Auflösung des Verbandes oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Verbandes zur Förderung der Fischerei zu verwenden.
§ 16 ErmächtigungDas Präsidium des Verbandes ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Die überarbeitete Satzung des LFVBB wurde am 27.10.2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Präsident