„Nicht ohne meinen Anwalt!“ – Novelle des Umweltstrafrechts bringt neue Risiken für Fischerei und Teichwirtschaft
Mit der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zum Umweltstrafrecht steht Deutschland vor der größten Verschärfung des Umweltkriminalitätsrechts seit Jahrzehnten. Was als notwendiger Schritt gegen organisierte Umweltkriminalität dargestellt wird, könnte für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft erhebliche Folgen haben. Besonders betroffen wären Tätigkeiten, die zwangsläufig mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
Für Fischerei, Teichwirtschaft und Angelfischerei birgt die geplante Gesetzesänderung erhebliche Risiken. Denn die neuen Regelungen verschieben den Fokus des Umweltstrafrechts zunehmend von der Ahndung tatsächlicher Umweltschäden hin zur Bewertung möglicher oder potenzieller Auswirkungen auf Umwelt und Ökosysteme. Damit geraten künftig auch Maßnahmen in den strafrechtlichen Fokus, die bislang als ordnungsgemäße Bewirtschaftung gelten.
Vom eingetretenen Schaden zum möglichen Risiko
Die EU-Richtlinie 2024/1203 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihr Umweltstrafrecht deutlich auszuweiten. Während bisher vor allem klassische Umweltkriminalität wie illegale Schadstoffeinleitungen oder schwere Gewässerverunreinigungen erfasst wurde, sollen künftig bereits Handlungen strafrechtlich relevant sein können, die geeignet sind, erhebliche Schäden an Umwelt oder Ökosystemen hervorzurufen.
Genau hier setzt die Kritik an. Die Strafbarkeit wird zunehmend von einem nachweisbaren Schaden auf die bloße Möglichkeit eines Schadens verlagert. Für die Praxis bedeutet das: Nicht nur tatsächlich verursachte Umweltbeeinträchtigungen stehen im Fokus, sondern bereits die Behauptung potenzieller negativer Auswirkungen. Für Fischereibetriebe, Teichwirte und Angelvereine entsteht dadurch zusätzliche Rechtsunsicherheit.
Teichwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung besonders betroffen
Teichwirtschaft und Fischzucht greifen zwangsläufig in natürliche Prozesse ein. Wasserstände werden reguliert, Teiche entschlammt, Fischbestände bewirtschaftet, Ufer gepflegt und technische Anlagen betrieben. Genau diese Tätigkeiten könnten künftig verstärkt unter strafrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden.
Besonders bedeutsam ist dabei, dass die Richtlinie erstmals das „Ökosystem“ als eigenständiges Schutzgut hervorhebt. Während bislang vor allem konkrete Umweltmedien wie Wasser, Boden oder Luft geschützt wurden, sollen künftig auch komplexe ökologische Zusammenhänge stärker strafrechtlich berücksichtigt werden.
Was dies in der Praxis bedeutet, bleibt vielfach unklar. Bereits heute geraten Fischereibetriebe und Teichwirte regelmäßig in Konflikte mit Behörden oder Verbänden, wenn es um notwendige Maßnahmen wie Schilfmahd, Dammunterhaltung oder die Vergrämung von Kormoranen, Bibern oder Reihern geht. Künftig könnten solche Auseinandersetzungen zusätzlich strafrechtliche Relevanz erhalten.
Gefahr eines Klimas permanenter Rechtsunsicherheit
Die eigentliche Gefahr liegt weniger in spektakulären Strafverfahren als in einem schleichenden Klima wachsender Rechtsunsicherheit. Bereits Ermittlungsverfahren können erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen – selbst dann, wenn sie später eingestellt werden oder nie zu einer Verurteilung führen.
Auch die organisierte Angelfischerei wäre betroffen. Viele Angelvereine übernehmen heute Aufgaben der Gewässerpflege und des Artenmanagements. Dazu gehören Besatzmaßnahmen, Uferpflege, Krautungen oder Maßnahmen zur Verkehrssicherung. Wenn künftig bereits mögliche Auswirkungen auf geschützte Arten oder Habitate Ermittlungen auslösen können, droht eine erhebliche Verunsicherung ehrenamtlicher Strukturen.
Besonders problematisch ist dies vor dem Hintergrund der ohnehin komplexen naturschutzrechtlichen Vorgaben. Viele Begriffe des europäischen Naturschutzrechts sind weit gefasst und auslegungsbedürftig. Werden diese Regelungen nun zusätzlich mit schärferen strafrechtlichen Instrumenten verknüpft, steigt das Risiko, dass notwendige Bewirtschaftungsmaßnahmen zunehmend unter Generalverdacht geraten.
Klare Schutzklauseln erforderlich
Der zentrale Konfliktpunkt lautet daher: Welche Ausnahmen sollen künftig für ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, die gute fachliche Praxis und unvermeidbare Beeinträchtigungen gelten?
Fischerei, Fischzucht und Gewässerbewirtschaftung sind nur möglich, wenn in natürliche Prozesse eingegriffen wird. Wer Teiche bewirtschaftet, Wasserstände reguliert oder Gewässer unterhält, verändert zwangsläufig Lebensräume. Erfolgt die strafrechtliche Bewertung künftig bereits auf Grundlage potenzieller Risiken oder hypothetischer Auswirkungen auf Ökosysteme, droht eine schleichende Kriminalisierung traditioneller Bewirtschaftungsformen.
Selbstverständlich müssen schwere Umweltstraftaten konsequent verfolgt werden. Illegale Schadstoffeinleitungen, organisierte Umweltkriminalität und vorsätzliche Gewässerverunreinigungen gehören streng bestraft. Die aktuelle Entwicklung geht jedoch deutlich darüber hinaus. An die Stelle klarer Abgrenzungen treten zunehmend offene und interpretationsfähige Strafbarkeitsräume.
Für Fischerei, Teichwirtschaft und Angelfischerei ist es deshalb entscheidend, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie eindeutige Schutzklauseln für eine ordnungsgemäße und fachlich anerkannte Bewirtschaftung schafft. Andernfalls droht eine Entwicklung, bei der nicht mehr die vorsätzliche Umweltzerstörung, sondern die alltägliche Nutzung und Pflege unserer Kulturlandschaften in den Fokus strafrechtlicher Bewertungen gerät.
Sprechen Sie die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises auf dieses Gesetzesvorhaben an und drängen Sie auf entsprechende Korrekturen, bevor der Bundestag die endgültige Entscheidung trifft.
Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens
- 11. April 2024: Beschluss der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.
- 17. Oktober 2025: Veröffentlichung des Referentenentwurfs durch das Bundesministerium der Justiz.
- 29. April 2026: Beschluss des Regierungsentwurfs durch das Bundeskabinett.
- Derzeit: Beratung im Bundesrat unter Drucksache 266/26.
- Bereits erfolgt: Erste Lesung im Deutschen Bundestag.
Die weitere parlamentarische Beratung wird zeigen, ob die berechtigten Interessen von Fischerei, Teichwirtschaft und Angelfischerei ausreichend berücksichtigt werden.
Empfehlung für die URL (Permalink):
Damit werden die wichtigsten Suchbegriffe direkt in der URL geführt und die Auffindbarkeit in Suchmaschinen verbessert.